Paragraph 58, Absatz 2
Bewaffneter Aufstand oder Eindringen von
bewaffneten Banden in das Sowjetgebiet in
gegenrevolutionärer Absicht, Ergreifung der
zentralen oder örtlichen Gewalt in der
gleichen und insbesondere der Absicht, von
der UdSSR und der einzelnen Unionsrepublik
irgend einen ihrer Gebietsteile gewaltsam
abzutrennen oder die von der UdSSR mit
ausländischen Staaten abgeschlossenen Verträge
aufzuheben, ziehen die schwerste
Maßnahme des sozialen Schutzes – Erschießung
– nach sich oder die Erklärung zum
Feind der Werktätigen, verbunden mit
Vermögenskonfiskation, Aberkennung der
Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik und
damit der Staatsangehörigkeit der UdSSR
und dauernder Verweisung aus dem Gebiet
der UdSSR; bei Vorliegen mildernder Umstände
ist Herabsetzung zu Freiheitsentzug
nicht unter drei Jahren, verbunden mit völliger
oder teilweiser Vermögenskonfiskation,
zulässig. (6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)
Paragraph 58, Absatz 6
Spionage, d.h. Weitergabe, Entwendung
oder zwecks Weitergabe vorgenommenes
Sammeln von Nachrichten, die sich ihrem
Inhalt nach als besonders schutzwürdiges
Staatsgeheimnis darstellen, zugunsten ausländischer
Staaten, gegenrevolutionärer
Organisationen oder Privatpersonen, zieht
Freiheitsentzug nicht unter drei Jahren, verbunden
mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation,
nach sich ; in den Fällen jedoch,
in denen die Spionage besonders
schwere Nachteile für die Interessen der
UdSSR herbeigeführt hat oder hätte herbeiführen
können: Erhöhung bis zur schwersten
Maßnahme des sozialen Schutzes –
Erschießung – oder Erklärung zum Feind der
Werktätigen, verbunden mit der Aberkennung
der Staatsangehörigkeit der UdSSR,
dauernder Ausweisung aus der UdSSR und
Vermögenskonfiskation.
Weitergabe, Entwendung oder zwecks
Weitergabe vorgenommenes Sammeln von
wirtschaftlichen Nachrichten, die sich ihrem
Inhalt nach nicht als besonders schutzwürdiges
Staatsgeheimnis darstellen, aber gemäß
einem ausdrücklichen Verbot oder der
Verfügung des Leiters einer Behörde, Anstalt
oder Unternehmung der Bekanntgabe entzogen
sind, sei es unentgeldlich, ziehen
Freiheitsentzug bis zu drei Jahren nach sich.
(6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)
Anmerkung 1. Als besonders schutzwürdiges
Staatsgeheimnis gelten Nachrichten, die in
einem besonderen, vom Rat der Volkskommissare
der UdSSR im Einvernehmen mit
den Räten der Volkskommissare der Unionsrepubliken
bestätigten und zur allgemeinen
Kennntnis gebrachten Verzeichnis aufgeführt
sind.
(6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)
Anmerkung 2. Soweit die Spionage von
einer der in Art. 193.1 dieses Gesetzbuches
bezeichneten Personen begangen wird, verbleibt
es bei der Bestimmung des Art. 193.24
desselben Gesetzbuchs.
(9. Januar 1928 / GS Nr. 12, Art. 108)
Paragraph 58, Absatz 10
Propaganda oder Agitation, die zu Umsturz,
Untergrabung oder zum Begehen einzelner
gegenrevolutionärer Verbrechen (Art.582-589 dieses Gesetzbuches) auffordern, sowie
Verbreitung, Herstellung oder Aufbewahrung
von Schriften gleichen Inhalts ziehen
Freiheitsentzug nicht unter sechs Monaten
nach sich.
Werden die gleichen Handlungen bei
Massenaufruhr, unter Ausnutzung religiöser
oder nationaler Vorurteile der Massen,
während der Kriegszustand verhängt ist,
begangen, so ziehen sie die in Art. 58.2 dieses
Gesetzbuches bezeichneten Maßnahmen
des sozialen Schutzes nach sich.
(6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)
Paragraph 58, Absatz 14
Gegenrevolutionäre Sabotage, d. h. bewußte
Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen
oder deren vorsätzlich unzulängliche Erfüllung
in der speziellen Absicht, die Macht
der Regierung und das Funktionieren des
Staatsapparates zu beeinträchtigen, zieht
Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr, verbunden
mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation,
nach sich; bei Vorliegen
besonders erschwerender Umstände: Erhöhung
bis zur schwersten Maßnahme des
sozialen Schutzes – Erschießung – verbunden
mit Vermögenskonfiskation.
(6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)